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§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. |
Der Verein führt den Namen „Unternehmerkreis Schöneweide e.V.“ |
2. |
Der Sitz des Vereins ist Berlin. |
3. |
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt daneben auch eigenwirtschaftliche Zwecke. |
4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
5. |
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 17585 Nz eingetragen. |
6. |
Der Verein kann, wenn es Vereinszwecken dient, die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und Institutionen erwerben. |
7. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
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§2 - Zweck und Aufgabe |
Der Zweck des Unternehmerkreis Schöneweide e.V. ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung am Standort und die Transformation der historisch fundierten, industrie- geschichtlichen
Tradition des Standortes in die Moderne und Zukunft.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe: |
1. |
Vernetzung und Förderung der Kommunikation der Unternehmerschaft am Standort Schöneweide |
2. |
Erhalt und Entwicklung des Industrie- und Gewerbestandortes Schöneweide |
3. |
Bündelung der Interessen der ansässigen Unternehmer, Gewerbetreibenden und Geschäftsinhaber, um sie gegenüber den jeweiligen Behörden, Institutionen und sonstigen Entscheidungsträgern zu vertreten |
4. |
Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Forschung am Standort |
5. |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen regionalen, überregionalen und internationalen Netzwerken.
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§3 - Mitgliedschaft |
1. |
Arten der Mitgliedschaft: |
1.1. |
aktive Mitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Gesellschaften des BGB und HGB werden, die in Schöneweide wohnen bzw. ihren Standort haben. Juristische Personen und
Gesellschaften benennen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. |
1.2. |
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss Ehrenmitglieder ernennen. Ein Ehrenmitglied muss sich in besonderem Maß für den Verein verdient gemacht haben und langjähriges Mitglied
im Verein gewesen sein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. |
1.3. |
fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen und Gesellschaften des BGB und HGB werden, die den Verein finanziell und materiell besonders unterstützen. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht. Die mit der Förderung verfolgten Ziele müssen den Vereinszielen und –Interessen entsprechen und dürfen den Verein in seiner Selbständigkeit nicht einschränken. |
2. |
Erwerb der Mitgliedschaft: |
2.1. |
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. |
2.2. |
Mit dem unterschriebenen Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an. |
2.3. |
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. |
3. |
Beendigung der Mitgliedschaft: |
3.1. |
Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand
zugestellt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Kündigung beim Vorstand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. |
3.2. |
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins,
Zahlungseinstellung der Beiträge, unehrenhaftes Verhalten). Mit dem Beschluss über den Austritt gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt
voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. |
3.3. |
Ein Standortwechsel aus Schöneweide führt zur Beendigung der aktiven Mitgliedschaft zum Jahresende. Es erfolgt automatisch die Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in ein förderndes Mitglied.
Ausnahmen hierzu legt der Vorstand fest. |
3.4. |
Die Auflösung des Gewerbe- / Geschäftsbetriebes führt zur Beendigung der Vereinsmitgliedschaft zum jeweiligen Jahresende. |
3.5. |
Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Verzug, erfolgt das in der Beitragsordnung beschlossene Mahnverfahren mit möglichem Vereinsausschluss.
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§4 - Organe |
Organe des Vereins sind: |
1.
2. |
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
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§5 - Der Vorstand |
1. |
Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen
- dem Vorstandsvorsitzenden / die Vorstandsvorsitzende
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden / der Stellvertreterin der/des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer / der Schriftführerin. |
2. |
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist, gemeinschaftlich vertreten. |
3. |
Mit Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten. |
4. |
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf dieser Frist
weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. |
5. |
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. |
6. |
Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
7. |
Der Vorstand ist in allen wichtigen Angelegenheiten, mit deren Erledigung nicht gewartet werden kann, ermächtigt, sofort selbständig zu handeln und hat darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. |
8. |
Besteht bei Beschlussfassung durch den Vorstand Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. |
9. |
Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. In diesen Fällen ist zeitgleich ein neuer
Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied mit 3/4 Mehrheits- beschluss der Mitgliederversammlung zu wählen. |
10. |
Bis 31. Dezember eines Jahres legt der Vorstand den Mitgliedern das Budget des folgendes Jahres vor. Es wird ausschließlich per e-Mail verschickt.
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§6 - Mitgliederversammlung |
1. |
Mindestens einmal im Jahr – spätestens am 30. Juni - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihre Einberufung wird den Mitgliedern mit einer Frist von 14 Tagen
schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
1.1. |
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr |
1.2. |
Festlegung der Grundsätze und Ziele der Vereinspolitik |
1.3. |
Abberufung, Entlastung, Wahl des Vorstandes |
1.4. |
Festsetzung der Beitragsordnung |
1.5. |
Satzungsänderungen |
2. |
Der Vorstand kann mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Diesen Mitgliederversammlungen liegen Einladungen per e-Mail zugrunde. |
3. |
Auf Verlangen von 15% der Mitglieder ist ein Antrag auf Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand lädt zu dieser
Mitgliederversammlung mit einem Termin innerhalb 4 Wochen nach Eintreffen des Antrages ein. |
4. |
Mitglieder können bis eine Woche vor angesetzter Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme der Punkte in die Tagesordnung.
Die Mitglieder sind über die Entscheidung des Vorstandes per Mail zu informieren. |
5. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Eine nicht beschlussfähige
Mitgliederversammlung wird nach Ablauf von 30 Minuten beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
Ausgenommen ist die Beschlussfähigkeit von Mitgliederversammlungen zu Satzungs- änderungen, Auflösung des Vereins und Abberufung des Vorstandes (siehe 5.1.-5.3.). Mitgliederversammlungen
für diese Fälle werden erst nach mindestens 14 Tagen beschlussfähig wie oben beschrieben. |
6. |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausnahmen sind: |
6.1. |
Satzungsänderungen: 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder |
6.2. |
Auflösung des Vereins: 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder |
6.3. |
Abberufung des Vorstandes: 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sollten die angegebenen Mindestmehrheiten nicht erzielt werden, wird innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, bei der unabhängig von Anzahl der anwesenden Mitglieder die einfache Mehrheit der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder zählt. |
7. |
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern innerhalb von drei Wochen per Mail zuzustellen. Das Protokoll gilt als festgesetzt, wenn innerhalb zwei Wochen nach Erhalt kein Einspruch erhoben wird.
Eventuelle Einsprüche sind schriflich an den Vorstand zu richten und werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bearbeitet. |
8. |
Satzungsänderungen bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
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§7 - Abstimmung |
1. |
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. (siehe §6 Absatz 5) |
2. |
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden.
Stimmberechtigte Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung mit einer schriftlichen, mit Namen ausgestellten Vollmacht, durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 Stimmen vertreten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. |
3. |
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
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§8 - Finanzierung |
1. |
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen. |
2. |
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer von ihr zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt
(siehe Beitragsordnung). |
3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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§9 - Auflösung |
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. |
2. |
Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Gerichtsstand / Datum der Satzung |
Gerichtsstand ist Berlin Berlin, im Oktober 2011 / geändert (Neuwahl Vorstand) am 24.04.2020 |
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